[{"@context":"http:\/\/schema.org\/","@type":"BlogPosting","@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki31\/2022\/01\/12\/vorlaufiges-gesetz-und-zweites-gesetz-zur-gleichschaltung-der-lander-mit-dem-reich-wikipedia\/#BlogPosting","mainEntityOfPage":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki31\/2022\/01\/12\/vorlaufiges-gesetz-und-zweites-gesetz-zur-gleichschaltung-der-lander-mit-dem-reich-wikipedia\/","headline":"Vorl\u00e4ufiges Gesetz und Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich \u2013 Wikipedia","name":"Vorl\u00e4ufiges Gesetz und Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich \u2013 Wikipedia","description":"before-content-x4 Das Vorl\u00e4ufige Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich vom 31. M\u00e4rz 1933 (RGBl. 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M\u00e4rz 1933 (RGBl. I S.\u00a0153) war das erste Gesetz zur \u201eGleichschaltung\u201c der L\u00e4nder des Deutschen Reichs durch die NSDAP. Es \u00fcbertrug die Machtverh\u00e4ltnisse im Reich auf die L\u00e4nder: Die Landesparlamente erhielten eine neue Zusammensetzung nach dem Ergebnis der Reichstagswahl vom 5. M\u00e4rz in ihrem Landesgebiet, so dass Nationalsozialisten und Deutschnationale gegen\u00fcber den rechtm\u00e4\u00dfigen, \u00e4lteren Landtagswahlergebnissen erheblich gest\u00e4rkt wurden. Au\u00dferdem erhielten die Landesregierungen, wie die Reichsregierung durch ein entsprechendes Erm\u00e4chtigungsgesetz, das Recht, Gesetze zu beschlie\u00dfen. (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});after-content-x4Ein zweites Gesetz folgte bereits am 7. April 1933. Durch dieses Gesetz wurden die Reichsstatthalter eingef\u00fchrt: Sie konnten die Landesregierungen ernennen und entlassen und durften die Landesparlamente aufl\u00f6sen. Im Freistaat Preu\u00dfen \u00fcbernahm Reichskanzler Adolf Hitler selbst diese Befugnisse.Bis 1918 besa\u00dfen die deutschen Kommunen eine weitgehende Autonomie, vergleichbar wie in der Schweiz oder in franz\u00f6sischen Gemeinden noch heute. In Deutschland erfolgte ein erster folgenschwerer Eingriff in die Selbstbestimmung der L\u00e4nder und Gemeinden im Zuge der Erzbergerschen Reform.[1] Am 12. August 1919 informierte Reichsminister der Finanzen Matthias Erzberger die Delegierten der Nationalversammlung \u00fcber die neuen Strukturen folgenderma\u00dfen:\u201eIch bin mir klar dar\u00fcber und will auch Klarheit schaffen: Die Durchf\u00fchrung der reichseigenen Steuerorganisation wird den gr\u00f6\u00dften Schritt zum Aufbau des deutschen nationalen Einheitsstaates darstellen.\u201c[1]Mit dem Landessteuergesetz vom 30. M\u00e4rz 1920, der erstmaligen Aufnahme einer besonderen Finanzausgleichsgesetzgebung, verloren die L\u00e4nder und Gemeinden ihre finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit.[2] Die meisten politischen Parteien strebten weiterhin einen Einheitsstaat an, manche wie die Kommunisten und Nationalsozialisten in autorit\u00e4rer Form. In der Rechten bis weit in der Mitte war der Gedanke stark, dem Reichspr\u00e4sidenten mehr Macht zu geben. (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});after-content-x4Der Bund zur Erneuerung des Reiches stellte im Jahr 1928 in einer Denkschrift die Reichsland-L\u00f6sung vor: W\u00e4hrend nur die s\u00fcddeutschen L\u00e4nder eigenst\u00e4ndig blieben, sollte Norddeutschland ein vom Reich verwaltetes Reichsland werden. Diese Organisation, in welcher Mitglieder von Banken und Industrie, der Landwirtschaft, verschiedener Parteien, der Wissenschaft und der Arbeiterbewegung vertreten waren, wirkte auf eine autorit\u00e4re Pr\u00e4sidialregierung hin.[3]Der Auftakt zur Ausschaltung des F\u00f6deralismus erfolgte am 20. Juli 1932 durch den sogenannten Preu\u00dfenschlag. Dadurch wurde der Freistaat Preu\u00dfen de facto bereits mit dem Reich gleichgestellt. Diese \u201eVerreichlichung\u201c benutzte die Regierung Papen, um einen gro\u00dfen Anteil der Beamten, die politisch links vom Zentrum standen, aus ihren \u00c4mtern zu entfernen.[4] Der Staatsstreich der Reichsregierung gegen einen Gliedstaat ist deshalb umso gravierender gewesen, weil Preu\u00dfen das gr\u00f6\u00dfte Land der Weimarer Republik war und zwei Drittel des Reichsterritoriums sowie drei F\u00fcnftel der Reichsbev\u00f6lkerung umfasste. Die Entwicklung blieb nicht ohne Wirkung auf kleinere L\u00e4nder.[5]Die Abstraktion Gleichschaltung wurde in diesem Zusammenhang bereits von verschiedenen Seiten sinnverwandt Verreichlichung, Zentralisierung, Unitarisierung usw. verwendet. Der Begriff erfuhr im Folgenden eine Ausweitung und wurde in die nationalsozialistische Terminologie \u00fcbernommen. Er fand in der Zeit des Nationalsozialismus Anwendung auf verschiedene Ma\u00dfnahmen und Schritte, mit denen beispielsweise Institutionen oder Organisationen in das neue Herrschaftsprinzip \u201eeingepasst\u201c wurden oder sich im fr\u00fchen NS-Staat teilweise auch gleich selbst \u201egleichschalteten\u201c.[6]Nachdem der Reichstag am 23. M\u00e4rz mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit das Erm\u00e4chtigungsgesetz vom 24. M\u00e4rz 1933 beschlossen hatte, konnte im Zuge der Machtergreifung der NSDAP die Regierung Hitler am 31. M\u00e4rz 1933 das \u201eVorl\u00e4ufige Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich\u201c beschlie\u00dfen. Damit wurden die Landtage aufgel\u00f6st und auf Basis der Stimmenzahl der Reichstagswahl vom 5. M\u00e4rz 1933 im jeweiligen Land neu gebildet. (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});after-content-x4Mit dem am 7. April 1933 von der Reichsregierung beschlossenen Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich erfolgte die Etablierung der Reichsstatthalter. Diese erhielten u.\u00a0a. die Befugnis, Vorsitzende der Landesregierung zu ernennen oder zu entlassen sowie fr\u00fchestens nach Ablauf der am 5. M\u00e4rz begonnenen vierj\u00e4hrigen Legislaturperiode die Landtage bzw. B\u00fcrgerschaften aufzul\u00f6sen und Neuwahlen anzuordnen, eine Bestimmung, die im Januar 1934 mit der Abschaffung aller L\u00e4nderparlamente durch das Gesetz \u00fcber den Neuaufbau des Reichs hinf\u00e4llig werden sollte. Durch das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich war die Stelle Franz von Papens als Reichskommissar in Preu\u00dfen entfallen, weil Hitler im Paragrafen 5 des Gesetzes die Rechte des Reichsstatthalters in Preu\u00dfen sich selbst als Reichskanzler vorbehalten hatte. Er \u00fcbertrug diese Rechte umgehend auf Hermann G\u00f6ring, den er am 10. April 1933 zum preu\u00dfischen Ministerpr\u00e4sidenten und Innenminister ernannte.[7] Im Dezember 1933 folgte in Preu\u00dfen ein einheitliches Gemeindeverfassungsgesetz, das alle bisher g\u00fcltigen St\u00e4dteordnungen und Landgemeindeordnungen aufhob.Am 30. Januar 1934 verabschiedete der nationalsozialistische Reichstag das Gesetz \u00fcber den Neuaufbau des Reichs. Die Landesparlamente wurden aufgehoben, aus den Landesverwaltungen wurden Verwaltungsstellen des Reiches. Das Gesetz \u00fcbertrug alle Hoheitsrechte der L\u00e4nder auf die Reichsregierung und machte sie zum Landesverfassungsgeber. Der Reichsrat, die verfassungsgem\u00e4\u00dfe Vertretung der Gliedstaaten, wurde mit Gesetz vom 14. Februar 1934 aufgehoben. Mit diesen beiden weiteren Gesetzen war schlie\u00dflich der bundesstaatliche Aufbau des Reichs beseitigt. Ende 1934 begann mit der Zusammenlegung der Ministerien Preu\u00dfens und des Reichs die Verwandlung Deutschlands in einen zentralistischen Einheitsstaat.\u2191 ab Wolfgang Benz: S\u00fcddeutschland in der Weimarer Republik: Ein Beitrag zur deutschen Innenpolitik 1918\u20131923. Duncker & Humblot, 1970, S.\u00a0185\u00a0ff.\u2191 Joe Weingarten: Einkommensteuer und Einkommensteuerverwaltung in Deutschland: Ein historischer und verwaltungswissenschaftlicher \u00dcberblick. Springer-Verlag, 2013, S.\u00a0133.\u2191 Kurt Gossweiler: Bund zur Erneuerung des Reiches (BER) 1928\u20131933. In: Dieter Fricke (Hrsg.): Die b\u00fcrgerlichen Parteien in Deutschland. Handbuch der Geschichte der b\u00fcrgerlichen Parteien und anderer b\u00fcrgerlicher Interessenorganisationen vom Vorm\u00e4rz bis zum Jahre 1945. Band 1, Leipzig 1968. S.\u00a0195\u2013200.\u2191 Bernhard Grossfeld, Juristische Studiengesellschaft M\u00fcnster: Westf\u00e4lische Jurisprudenz. Waxmann Verlag, 2000, S.\u00a0311.\u2191 Horst M\u00f6ller: Regionalbanken im Dritten Reich. Walter de Gruyter, 2015, S.\u00a025.\u2191 Kurt P\u00e4tzold: Enzyklop\u00e4die des Nationalsozialismus. Klett-Cotta, 1997, S.\u00a0490.\u2191 Martin Broszat: Der Staat Hitlers. Grundlegung und Entwicklung seiner inneren Verfassung. dtv, M\u00fcnchen 1976, ISBN 3-423-04009-2, S.\u00a0145. (adsbygoogle = window.adsbygoogle || []).push({});after-content-x4"},{"@context":"http:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"item":{"@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki31\/#breadcrumbitem","name":"Enzyklop\u00e4die"}},{"@type":"ListItem","position":2,"item":{"@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki31\/2022\/01\/12\/vorlaufiges-gesetz-und-zweites-gesetz-zur-gleichschaltung-der-lander-mit-dem-reich-wikipedia\/#breadcrumbitem","name":"Vorl\u00e4ufiges Gesetz und Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der L\u00e4nder mit dem Reich \u2013 Wikipedia"}}]}]