[{"@context":"http:\/\/schema.org\/","@type":"BlogPosting","@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki36\/2021\/12\/17\/anstiftung-deutschland-wikipedia\/#BlogPosting","mainEntityOfPage":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki36\/2021\/12\/17\/anstiftung-deutschland-wikipedia\/","headline":"Anstiftung (Deutschland) \u2013 Wikipedia","name":"Anstiftung (Deutschland) \u2013 Wikipedia","description":"Die Anstiftung ist ein Institut des Strafrechtes Deutschlands. 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Demnach wird als Anstifter gleich einem T\u00e4ter bestraft, wer vors\u00e4tzlich einen anderen zu dessen vors\u00e4tzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (\u00a7\u00a026 StGB). Die Anstiftung ist neben der Beihilfe (\u00a7\u00a027 StGB) eine Form der Teilnahme an einer Straftat. Der Strafgrund f\u00fcr die Anstiftung ist nach herrschender Meinung die Verursachung einer Rechtsgutsverletzung\/-gef\u00e4hrdung,[1] nicht[2] die Verstrickung eines anderen in Schuld und Unrecht.Der angestiftete Hauptt\u00e4ter muss eine vors\u00e4tzliche rechtswidrige Haupttat begehen. Aus \u00a7\u00a011 StGB ergibt sich, dass eine rechtswidrige Tat immer auch eine tatbestandsm\u00e4\u00dfige Tat sein muss (\u201enur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erf\u00fcllt\u201c), also eine Tat, die den alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestands erf\u00fcllt.[3]Ob der Hauptt\u00e4ter auch schuldhaft gehandelt hat, ist unbeachtlich (sogenannte limitierte Akzessoriet\u00e4t). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des \u00a7\u00a026 StGB (\u201e\u2026 rechtswidriger Tat\u2026\u201c) und dem Grundsatz, dass jeder gem\u00e4\u00df seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist (\u00a7\u00a029 StGB).[4] Eine erfolglose und somit lediglich versuchte Anstiftung ist nur im Fall eines beabsichtigten Verbrechens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a030 StGB (Versuch der Beteiligung) strafbar,[5] bei einem beabsichtigten Vergehen dagegen straflos (Wortlaut des \u00a7 26 StGB: \u201e\u2026 wer vors\u00e4tzlich einen anderen zu dessen vors\u00e4tzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat\u201c).Von der versuchten (erfolglosen) Anstiftung des Hauptt\u00e4ters ist aber die Anstiftung zum Versuch des Hauptt\u00e4ters zu unterscheiden. Wenn jemand einen Hauptt\u00e4ter zu dessen Versuch anstiftet, ist die Anstiftung insofern erfolgreich: Auch eine versuchte Tat ist eine m\u00f6gliche Haupttat.[3] Die Anstiftung zum Versuch ist daher auch dann strafbar, wenn die Haupttat ein Vergehen ist, solange bei der Haupttat der Versuch auch strafbar ist.Als Anstifter wird gleich einem T\u00e4ter bestraft, wer vors\u00e4tzlich einen anderen zu dessen vors\u00e4tzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat (\u00a7\u00a026 StGB). Was darunter zu verstehen sei, ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur schon lange umstritten. Der BGH und die herrschende Meinung in der Literatur verstehen darunter jegliches Hervorrufen eines Tatentschlusses.[6][7][8] Hiernach reicht also die Herbeif\u00fchrung einer verlockenden Situation gegebenenfalls aus. Nach anderen Ansichten soll beispielsweise eine Kommunikation mit dem Hauptt\u00e4ter erforderlich sein[9][10] oder sogar ein Unrechtspakt[11] (Kollusion).Unsch\u00e4dlich ist eine blo\u00dfe Tatgeneigtheit des anderen. Nur jemand, der bereits zu einer Straftat fest entschlossen ist, kann schon begrifflich nicht mehr dazu angestiftet werden. Der von Juristen verwendete lateinische Fachbegriff hierf\u00fcr lautet omnimodo facturus (auch alias facturus). Auch in diesen F\u00e4llen liegt nur ein (bei Vergehen straffreier) Versuch einer Anstiftung vor. Zu denken ist in diesen F\u00e4llen allerdings an eine psychische Beihilfe oder den stets strafbaren Anstiftungsversuch zu einem Verbrechen, \u00a7\u00a030 StGB.[12] Vorsatz hinsichtlich der Haupttat und Wille zur Rechtsgutsverletzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Anstifter muss auch die ver\u00fcbte Haupttat gewollt (in seinen Vorsatz aufgenommen) haben.Ein agent provocateur (Lockspitzel) will nicht die Beendigung der Haupttat und eine Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsgutes (wie Eigentum oder k\u00f6rperliche Unversehrtheit), sondern nur deren Versuch (oder ggf. nur deren formelle Vollendung ohne eine tats\u00e4chliche Rechtsgutsverletzung, im Einzelnen umstritten).[13][14] Er ist hiernach nicht als Anstifter zu bestrafen, denn der Strafgrund der Anstiftung liegt in der Verursachung einer Rechtsgutsverletzung oder -gef\u00e4hrdung. Dies gilt auch f\u00fcr Verdeckte Ermittler.Der Vorsatz des Anstifters muss auch die Anstiftungshandlung (das Bestimmen) selbst umfassen. Probleme gibt es hier, wenn jemand einen anderen zu seinem (z.\u00a0B. vorsatzlosen) Werkzeug im Sinne einer mittelbaren T\u00e4terschaft machen m\u00f6chte, dieser das aber durchschaut und vors\u00e4tzlich die Haupttat ver\u00fcbt. Wer jemanden zu seinem (abh\u00e4ngigen) Werkzeug macht, tut mehr als ein Anstifter. Somit soll der Wille, jemanden zu einer Straftat anzustiften, im Willen, jemanden zu seinem Werkzeug zu machen, enthalten sein.Das StGB legt in \u00a7\u00a026 fest, dass der Anstifter gleich einem T\u00e4ter zu bestrafen ist. Eine gesetzliche Strafmilderung ist also (im Gegensatz zur Beihilfe) nicht vorgesehen. Die Strafe f\u00fcr den Anstifter ist gegen\u00fcber dem T\u00e4ter trotz fehlender Tatherrschaft nicht zu mildern, da der Anstifter die \u201eInitialz\u00fcndung\u201c f\u00fcr die Haupttat gegeben hat und es ohne ihn nie zu der Gef\u00e4hrdung des gesch\u00fctzten Rechtsgutes gekommen w\u00e4re.[2] Die tats\u00e4chliche Strafe f\u00fcr den Anstifter kann allerdings in bestimmten F\u00e4llen h\u00f6her oder niedriger sein als beim Hauptt\u00e4ter der konkreten Haupttat (vgl. zur Strafrahmenverschiebung \u00a7\u00a028 und \u00a7\u00a029 StGB).Kristian K\u00fchl: Strafrecht; Allgemeiner Teil. 4. Auflage, M\u00fcnchen 2002, ISBN 3-8006-2843-0, Rn. 843\u2013860 (\u00a7 20 V. Anstiftung)Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, M\u00fcnchen 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 148\u2013191.Hans Welzel: Das Deutsche Strafrecht. 11.\u00a0Auflage, Walter de Gruyter & Co, Berlin 1969, S.\u00a0111\u2013119 [\u00a7\u00a016. Die Teilnahme I.\u00a0Grunds\u00e4tzliches und II.\u00a0Die Anstiftung (\u00a7\u00a048)[Anmerkung 1]]\u2191 Wolfgang Joecks\/J\u00f6rg Scheinfeld, in: M\u00fcnchener Kommentar zum StGB, 4.\u00a0Auflage 2020, Vor \u00a7\u00a026 Randnummer (Rn.) 16.\u2191 ab Arnd Koch\/Katrin Wirth: Grundf\u00e4lle zur Anstiftung. JuS 2010, S.\u00a0203 (203).\u2191 ab G\u00fcnter Heine\/Bettina Wei\u00dfer, in: Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, Vor \u00a7\u00a025 Rn. 26.\u2191 Hans Kudlich in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1.\u00a0Februar 2021, StGB \u00a7 26 Rn.\u00a04.\u2191 Hans Kudlich in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49.\u00a0Edition, Stand: 1.\u00a0Februar 2021, StGB \u00a7\u00a026 Rn.\u00a027.\u2191 Kristian K\u00fchl, in: Lackner\/K\u00fchl, StGB, 29.\u00a0Aufl. 2018, StGB \u00a7\u00a026 Anstiftung, Randnummer (Rn.) 2.\u2191 BGH, Urteil vom 20.\u00a0Januar 2000, Az. 4\u00a0StR\u00a0400\/99, NJW S. 2000, 1877\u20131878 (1878) [= BGHSt 45, 373, 374] mit: \u201eIn welcher Form und durch welches Mittel die Einflussnahme erfolgt, ist gleich […]\u201c (Ausf\u00fchrungen zu \u00a7\u00a026 StGB zur Auslegung des \u201eBestimmens\u201c in \u00a7\u00a030a Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 BtMG).\u2191 BGH, Urteil vom 22.\u00a0M\u00e4rz 2000, Az. 3 StR 10\/00, NStZ 2000, S. 421\u2013422 (421), beck-online.\u2191 Knut Amelung\/Gerhard Boch: Hausarbeitsanalyse – Strafrecht: Ein Ehestreit mit dem Hockeyschl\u00e4ger. JuS 2000, S. 261\u2013267 (263).\u2191 Thomas Fischer: Kommentar zum StGB. \u00a7 26, Rn. 3b.\u2191 Ingeborg Puppe: Was ist Anstiftung? – Zugleich eine Besprechung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 1 StR 250\/05, NStZ 2006, S. 424\u2013426 (424).\u2191 G\u00fcnter Heine\/Bettina Wei\u00dfer, in: Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, \u00a7\u00a026 Rn. 6.\u2191 Thomas R\u00f6nnau: Grundwissen \u2013 Strafrecht: Agent provocateur. JuS 2015, S.\u00a019\u201322.\u2191 Mark Deiters: Straflosigkeit des agent provocateur? JuS 2006, S.\u00a0302\u2013305.\u2191 \u00a7\u00a048 bezieht auf den Ort der Norm f\u00fcr Anstiftung im StGB vor der Gro\u00dfen Strafrechtsreform."},{"@context":"http:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"item":{"@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki36\/#breadcrumbitem","name":"Enzyklop\u00e4die"}},{"@type":"ListItem","position":2,"item":{"@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki36\/2021\/12\/17\/anstiftung-deutschland-wikipedia\/#breadcrumbitem","name":"Anstiftung (Deutschland) \u2013 Wikipedia"}}]}]