[{"@context":"http:\/\/schema.org\/","@type":"BlogPosting","@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki45\/2021\/12\/20\/offene-handelsgesellschaft-wikipedia\/#BlogPosting","mainEntityOfPage":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki45\/2021\/12\/20\/offene-handelsgesellschaft-wikipedia\/","headline":"Offene Handelsgesellschaft \u2013 Wikipedia","name":"Offene Handelsgesellschaft \u2013 Wikipedia","description":"Dieser Artikel erl\u00e4utert die Offene Handelsgesellschaft nach deutschem Recht. Zur ehemaligen gleichnamigen \u00f6sterreichischen Gesellschaftsform siehe Offene Gesellschaft (\u00d6sterreich). 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Zur ehemaligen gleichnamigen \u00f6sterreichischen Gesellschaftsform siehe Offene Gesellschaft (\u00d6sterreich).Die offene Handelsgesellschaft (Abk\u00fcrzung: OHG oder oHG) ist eine rechtsf\u00e4hige Personenhandelsgesellschaft nach deutschem Gesellschaftsrecht, in der sich mindestens zwei Rechtssubjekte zusammenschlie\u00dfen, um unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die OHG beruht auf der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) als Grundtyp der Personengesellschaft, die in \u00a7\u00a0705 \u2013 \u00a7\u00a0740 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Daher finden auf die OHG grunds\u00e4tzlich die Vorschriften \u00fcber die GbR Anwendung. Vorrang haben allerdings die speziellen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB), das die OHG in \u00a7\u00a0105 \u2013 \u00a7\u00a0160 n\u00e4her ausgestaltet und auf die Bed\u00fcrfnisse des Handelsverkehrs abstimmt. So bestehen in der OHG etwa grunds\u00e4tzlich Einzelgesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Einzelvertretungsbefugnis.Die OHG ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a06 Absatz 1 HGB kraft Rechtsform ein Kaufmann. Daher gelten f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte der OHG die Sonderregeln des Handelsrechts, insbesondere die Vorschriften \u00fcber Handelsgesch\u00e4fte. Bei der OHG haften alle Gesellschafter pers\u00f6nlich unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft. Im Gegenzug haben die Gesellschafter einen gro\u00dfen Gestaltungsspielraum bei der Organisation ihrer OHG, die regelm\u00e4\u00dfig eine hohe Kreditw\u00fcrdigkeit besitzt.In anderen Rechtsordnungen existieren Gesellschaftsformen, die Parallelen zur OHG aufweisen. Hierzu z\u00e4hlen etwa die General Partnership aus dem common-law-Rechtskreis, die Offene Gesellschaft des \u00f6sterreichischen Rechts, die Kollektivgesellschaft des Schweizer Rechts und das Gew\u00f6hnliche Partnerschaftsunternehmen nach chinesischem Recht. In der Praxis war die OHG lange eine der h\u00e4ufigsten Rechtsformen. Die Furcht der Gesellschafter vor pers\u00f6nlicher Haftung und die Etablierung neuer Gesellschaftskonstruktionen, etwa der GmbH & Co. KG, bewirken jedoch deren zunehmenden R\u00fcckgang. Das OHG-Recht hat demgegen\u00fcber an seiner praktischen Bedeutung nicht verloren, da insbesondere das Recht der Kommanditgesellschaft (KG) in \u00a7\u00a0161 Absatz 2 HGB auf weite Teile des OHG-Rechts verweist.Table of ContentsEntstehungsgeschichteEntstehung des OHG-Rechts des HGBWeiterentwicklung des OHG-RechtsEinfl\u00fcsse der Wirtschafts- und RechtspraxisGr\u00fcndungAllgemeine Voraussetzungen einer Personengesellschaft, \u00a7 705 BGBSpezifische Voraussetzungen der OHG, \u00a7 105 HGBBetrieb eines HandelsgewerbesGemeinschaftliche Firma und Eintragung ins HandelsregisterPers\u00f6nliche HaftungEntstehung im Innen- und im Au\u00dfenverh\u00e4ltnisEintragung der OHG ins HandelsregisterVerh\u00e4ltnis der Gesellschafter zueinander: Das Innenverh\u00e4ltnis der OHGBeitragspflichtGesch\u00e4ftsf\u00fchrungMitwirkung an der BeschlussfassungKontrollrechtHaftung f\u00fcr PflichtverletzungenTreuepflichtAufwendungsersatzanspruchKapitalanteilGewinn- und VerlustverteilungErstellung des JahresabschlussesVerteilung von Gewinnen und VerlustenEntnahmerechtTeilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr: Das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis der OHGStellvertretungVerschuldenszurechnungAkzessorische Haftung der GesellschafterUnbeschr\u00e4nktAkzessorischPrim\u00e4rUnmittelbarGesamtschuldnerischBeendigung der OHGAufl\u00f6sungAllgemeine Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde nach \u00a7 131 Absatz 1 HGBBesondere Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde nach \u00a7 131 Absatz 2 HGBAbwicklungGesellschafterwechselAufnahmeAusscheidenAusscheidensgr\u00fcndeAnwachsung und AbfindungNachhaftung des ausscheidenden GesellschaftersSteuerliche Behandlung einer OHGErtragsteuernSonderbetriebsverm\u00f6genUmsatzsteuerErbschaftsteuerAnzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in DeutschlandLiteraturEinzelnachweiseEntstehungsgeschichteEntstehung des OHG-Rechts des HGBIm deutschen Recht bilden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (ADHGB) von 1861 die Grundlage des heutigen OHG-Rechts. Die OHG wurde in Art. 85 \u2013 Art. 149 ADHGB geregelt. Die Rechtsnormen des ADHGB orientierten sich am franz\u00f6sischen Code de commerce aus dem Jahr 1807; die dort geregelte Soci\u00e9t\u00e9 en nom collectif diente der OHG als Vorbild. Sie fu\u00dft wiederum auf Organisationsformen aus dem n\u00f6rdlichen Italien des sp\u00e4ten Mittelalters.[1][2]Struktur und Inhalt zahlreicher Regelungen des ADHGB wurden in das im Jahr 1900 in Kraft getretene HGB \u00fcbernommen. Einige \u00c4nderungen waren lediglich redaktioneller Art, um die Vorschriften des HGB an das im gleichen Jahr in Kraft getretene BGB anzupassen, insbesondere an die dort geregelte GbR als Grundtyp der Personengesellschaft.[3] Weiterentwicklung des OHG-RechtsLange Zeit blieb das OHG-Recht in seinen Grundstrukturen unver\u00e4ndert. Die erste gr\u00f6\u00dfere \u00dcberarbeitung erfolgte 1976. Der Gesetzgeber wollte hierdurch dem Umstand gerecht werden, dass sich in der Praxis offene Handelsgesellschaften etablierten, deren Gesellschafter Kapitalgesellschaften waren, sodass entgegen dem Grundkonzept der OHG keine nat\u00fcrliche Person pers\u00f6nlich haftete. Im Zuge dessen wurden \u00a7\u00a0130a HGB und \u00a7\u00a0130b HGB neu geschaffen, die Vorgaben f\u00fcr den Fall des Konkurses machten.[4]Durch eine Novelle von 1980 schuf der Gesetzgeber mit \u00a7\u00a0125a HGB und \u00a7\u00a0129a HGB weitere Vorschriften in Anlehnung an das Recht der Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH).[4]Eine weitere \u00c4nderung des OHG-Rechts erfolgte durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998, welches das HGB in weiten Teilen \u00fcberarbeitete.[5][6] Dies betraf beispielsweise die Vorschriften \u00fcber das Ausscheiden von Gesellschaftern, die Unternehmensfortf\u00fchrung und die m\u00f6glichen Anwendungsbereiche der OHG.[3][4]Einfl\u00fcsse der Wirtschafts- und RechtspraxisNeben der Entwicklung des Gesetzestextes beeinflussen das OHG-Recht ma\u00dfgeblich die Kautelarpraxis und die Rechtsprechung. Zahlreiche Vorschriften des OHG-Rechts stehen zur Disposition der Gesellschafter. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die sich auf das Verh\u00e4ltnis zwischen den Gesellschaftern beziehen. Daher haben die Gesellschafter in vielen Gestaltungsfragen eine gro\u00dfe Freiheit, die dazu f\u00fchrt, dass offene Handelsgesellschaften in der Praxis teilweise stark vom Grundmodell des Gesetzgebers abweichen. Dies bewog die Rechtsprechung gemeinsam mit Entwicklungen im Wirtschaftsverkehr dazu, teilweise umfangreiche Rechtsfortbildung zu betreiben, um sach- und interessengerechte Ergebnisse zu erzielen.[7]Gr\u00fcndungAllgemeine Voraussetzungen einer Personengesellschaft, \u00a7 705 BGBDie OHG baut gem\u00e4\u00df \u00a7 105 HGB auf der GbR auf. Daher richtet sich ihre Entstehung grunds\u00e4tzlich nach den Vorschriften \u00fcber die Entstehung einer GbR, auf die \u00a7 105 Absatz 3 HGB verweist.[8]Die Gr\u00fcndung einer GbR erfordert gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0705 BGB einen vertraglichen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte zur F\u00f6rderung eines gemeinsamen Zwecks.[9] Gesellschafter einer GbR k\u00f6nnen nat\u00fcrliche und juristische Personen sein. Auch rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften, etwa die KG, k\u00f6nnen sich als Gesellschafter an einer OHG beteiligen.[10] Ein Minderj\u00e4hriger kann sich durch Gesellschaftsvertrag verpflichten, wenn sein gesetzlicher Vertreter dem zustimmt; im Regelfall sind dies gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01626, \u00a7\u00a01629 BGB dessen Eltern. Wegen der besonders gro\u00dfen Risiken, die ein Gesellschaftsbeitritt f\u00fcr einen Minderj\u00e4hrigen birgt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01643 Absatz 1 BGB, \u00a7\u00a01822 Nummer 3 BGB zus\u00e4tzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.Das Recht der OHG sieht f\u00fcr den Abschluss des Vertrags keine bestimmte Form vor, sodass dieser grunds\u00e4tzlich formfrei geschlossen werden kann. Eine Formpflicht kann jedoch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen resultieren. Verpflichtet sich ein Gesellschafter beispielsweise durch den Vertrag, der Gesellschaft ein Grundst\u00fcck zu \u00fcbereignen, folgt aus \u00a7\u00a0311b BGB, dass der Vertrag notariell beurkundet werden muss.[11] Versto\u00dfen die Gesellschafter hiergegen, ist zun\u00e4chst lediglich die Abrede unwirksam, welche die Formbed\u00fcrftigkeit ausl\u00f6st. Ob der gesamte Vertrag nichtig ist, beurteilt sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0139 BGB danach, ob die Gesellschafter den Vertrag auch ohne die Abrede geschlossen h\u00e4tten.[12]Scheitert der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, etwa weil ein Beteiligter nicht voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist, der Gesellschaftsvertrag formnichtig ist oder ein Beteiligter einen zur Anfechtung berechtigenden Willensmangel aufweist, wird die OHG ab Invollzugsetzung des Vertrags entsprechend den Grunds\u00e4tzen der fehlerhaften Gesellschaft dennoch als wirksam behandelt. Hierdurch soll die praktisch kaum durchf\u00fchrbare R\u00fcckabwicklung der Gesch\u00e4fte der Gesellschaft vermieden werden.[13] Entsprechendes gilt bei fehlerhafter \u00c4nderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrags, etwa im Rahmen des Beitritts eines neuen Gesellschafters.[14]Kommt es innerhalb einer Personengruppe nicht einmal zu einem unwirksamen Vertragsschluss, kann die Entstehung einer OHG nicht durch die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft fingiert werden.[15][16] Sofern die Gruppe dennoch im Rechtsverkehr als OHG auftritt oder auf andere Weise den Anschein erweckt, eine OHG zu sein, kann sie allerdings nach der Lehre von der Scheingesellschaft wie eine OHG haftbar gemacht werden.[17]Spezifische Voraussetzungen der OHG, \u00a7 105 HGBBetrieb eines HandelsgewerbesLiegen die bislang genannten Voraussetzungen vor, liegt eine GbR vor. Diese erlangt die Eigenschaft einer OHG, wenn sich der gemeinsame Zweck ihrer Gesellschafter auf den Betrieb eines Handelsgewerbes richtet. Hierbei handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Absatz 2 HGB um einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufm\u00e4nnisch eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert. Ein Gewerbe stellt eine selbstst\u00e4ndige, planm\u00e4\u00dfige, auf Dauer angelegte und nach au\u00dfen gerichtete T\u00e4tigkeit dar, die von Gewinnerzielungsabsicht getragen ist und nicht zu den freien Berufen z\u00e4hlt.[18] Ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe darstellt, beurteilt sich ma\u00dfgeblich nach Betriebszweck und -Gr\u00f6\u00dfe.[19]Gemeinschaftliche Firma und Eintragung ins HandelsregisterGem\u00e4\u00df \u00a7 105 Absatz 1 HGB betreibt die OHG ihr Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma. Bei einer Firma handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a017 Absatz 1 HGB um den Namen, unter dem ein Kaufmann im Gesch\u00e4ftsverkehr auftritt. Da es sich bei der OHG um einen Kaufmann handelt, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Absatz 1 HGB zur F\u00fchrung einer Firma verpflichtet. Diese d\u00fcrfen die Gesellschafter unter Beachtung der Firmengrunds\u00e4tze weitgehend frei w\u00e4hlen.[20] Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Absatz 2 Nummer 2 HGB muss die Firma allerdings die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verst\u00e4ndliche Abk\u00fcrzung hierf\u00fcr (OHG oder oHG) als Rechtsformzusatz enthalten, damit die Rechtsform der Gesellschaft im Rechtsverkehr leicht erkennbar ist.[21]Sind alle pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter einer OHG juristische Personen, fasst man diese unter dem Schlagwort Kapitalgesellschaft & Co. oHG zusammen. Eine solche OHG muss gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Absatz 2 HGB zus\u00e4tzlich eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschr\u00e4nkung bezeichnet. Hierdurch soll dem Rechtsverkehr deutlich vor Augen gef\u00fchrt werden, dass keine nat\u00fcrliche Person pers\u00f6nlich f\u00fcr die Verbindlichkeiten der OHG haftet. Dabei ist es \u00e4hnlich der GmbH & Co. KG gebr\u00e4uchlich, den Rechtsformzusatz der juristischen Person zu nennen, beispielsweise durch die Bezeichnung GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG.[22] Der Rechtsformzusatz OHGmbH ist hingegen wenig verbreitet und verst\u00f6\u00dft nach einem Urteil des OLG Hamm aus dem Jahr 1987 gegen das Gebot der Firmenklarheit.[23]Die F\u00fchrung einer Firma setzt voraus, dass die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird. Sowohl bei der F\u00fchrung der Firma als auch bei der Eintragung ins Handelsregister handelt es sich indessen nicht um Entstehungsvoraussetzungen der OHG. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0106 stellen beide vielmehr ihre Pflichten dar. Die Registereintragung hat also grunds\u00e4tzlich lediglich deklaratorische Wirkung.[24][25] Konstitutive Bedeutung besitzt die Handelsregistereintragung ausnahmsweise in F\u00e4llen des \u00a7 105 Absatz 2 HGB. Hiernach kann eine Gesellschaft, die ein Gewerbe betreibt, das die Schwelle zum Handelsgewerbe noch nicht \u00fcberschreitet, durch Eintragung ins Handelsregister den Status einer OHG erlangen. Diese Option schuf der Gesetzgeber 1998, damit auch Kleingewerbe und Verm\u00f6gensverwaltungen als OHG organisiert werden k\u00f6nnen.[26] Die Attraktivit\u00e4t zur freiwilligen Eintragung als OHG ist allerdings begrenzt, da das OHG-Recht im Vergleich zum GbR-Recht f\u00fcr die Gesellschaft oft st\u00e4rker belastend wirkt.[27] Da diese Option allerdings gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0161 Absatz 2 HGB auch der KG offensteht, kann der Kleingewerbetreibende eine Beschr\u00e4nkung seiner pers\u00f6nlichen Haftung dadurch erreichen, dass er Kommanditist wird, was die freiwillige Eintragung als KG als vorteilhaft erscheinen lassen kann.[28]Pers\u00f6nliche HaftungKeine Gr\u00fcndungsvoraussetzung ist weiterhin die in \u00a7 105 Absatz 1 HGB genannte unbeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Haftung aller Gesellschafter gegen\u00fcber den Gesellschaftsgl\u00e4ubigern. Hierbei handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128 Satz 1 HGB vielmehr um eine zwingende Folge der Gr\u00fcndung einer OHG. Durch dieses Merkmal unterscheidet sich die OHG von der KG, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschr\u00e4nkt pers\u00f6nlich und ein anderer beschr\u00e4nkt pers\u00f6nlich haftet.[29]Entstehung im Innen- und im Au\u00dfenverh\u00e4ltnisBei der Entstehung einer Gesellschaft wird zwischen dem Innen- und dem Au\u00dfenverh\u00e4ltnis unterschieden. Ersteres regelt die Beziehungen der Gesellschafter untereinander. Wann die OHG im Innenverh\u00e4ltnis entsteht, richtet sich ma\u00dfgeblich nach den im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Im Zweifel entsteht sie bereits mit Vertragsschluss. Im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis setzt die Entstehung der OHG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0123 HGB zus\u00e4tzlich voraus, dass sie nach au\u00dfen hin t\u00e4tig wird. Dies geschieht durch Eintragung der OHG ins Handelsregister oder durch die Aufnahme der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit.[30]Von Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen den Entstehungszeitpunkten f\u00fcr die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem auf die Verbindung der Gesellschafter OHG-Recht anwendbar ist.Eintragung der OHG ins HandelsregisterGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0106 HGB m\u00fcssen die Gesellschafter ihre OHG in Abteilung A des Handelsregisters eintragen lassen. Dies ist bei dem Amtsgericht m\u00f6glich, in dessen Bezirk sich der Sitz der OHG befindet.[31] Nach \u00a7\u00a0108 HGB handelt es sich hierbei um eine pers\u00f6nliche Pflicht jedes Gesellschafters. Ein Versto\u00df gegen diese Pflicht hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a014 HGB die Sanktionierung durch ein Zwangsgeld seitens des Registergerichts zur Folge.[32]Gem\u00e4\u00df \u00a7 106 Absatz 2 HGB muss die Anmeldung Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters enthalten sowie die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsanschrift. Ebenfalls muss die Vertretungsmacht der Gesellschafter eingetragen werden. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die \u00c4nderung der Firma oder der Vertretungsmacht eines Gesellschafters sowie die Sitzverlegung der OHG m\u00fcssen laut \u00a7\u00a0107 HGB zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Hierdurch soll gew\u00e4hrleistet werden, dass die im Register enthaltenen Informationen aktuell bleiben.[33]Bei der Eintragung einer OHG fallen Notarkosten f\u00fcr die Anmeldung zum Handelsregister sowie Gerichtsgeb\u00fchren nach der Kostenordnung f\u00fcr die Eintragung beim registerf\u00fchrenden Amtsgericht und die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung an.Aufgrund der Pflicht zur Eintragung grundlegender Informationen \u00fcber die OHG ins Handelsregister findet \u00a7\u00a015 HGB im Gesch\u00e4ftsverkehr Anwendung. Hiernach stellt der Handelsregistereintrag einer OHG zum Schutz des Gesch\u00e4ftsverkehrs einen starken Rechtsschein dar. So kann sich etwa gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Absatz 1 HGB derjenige nicht auf eine wahre Tatsache berufen, die nicht ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist, obwohl sie h\u00e4tte eingetragen werden m\u00fcssen.[34]Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter zueinander: Das Innenverh\u00e4ltnis der OHGDas Gesetz kn\u00fcpft an die Beteiligung an einer OHG einige Rechte und Pflichten f\u00fcr die Gesellschafter. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0109 Satz 1 HGB finden die gesetzlichen Vorschriften allerdings nur soweit Anwendung, wie der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Daher stehen Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern in weiten Teilen zu deren Disposition. Infolgedessen k\u00f6nnen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag gesetzliche Pflichten ausschlie\u00dfen und neue Verpflichtungen begr\u00fcnden.[35] Ihre Grenze findet dies im Kernbereich der Gesellschafterrechte, der nicht verk\u00fcrzt werden darf.[36][37]Wie das gesamte OHG-Recht fu\u00dfen auch die Regelungen bez\u00fcglich des Verh\u00e4ltnisses zwischen den Gesellschaftern auf dem Recht der GbR, sodass die Vorschriften \u00fcber die GbR subsidi\u00e4r zur Anwendung kommen.BeitragspflichtUm den Gesellschaftszweck zu f\u00f6rdern, m\u00fcssen die Gesellschafter Beitr\u00e4ge erbringen. Als Beitrag kommt jede Leistung in Frage, durch welche ein Gesellschafter die Erreichung des Gesellschaftszwecks f\u00f6rdern will. Inhalt und Umfang der Beitragspflicht werden durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Um h\u00e4ufige Beitragsarten handelt es sich bei Geldzahlungen und der \u00dcberlassung von Sachen oder Rechten. Ein Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden, dass ein Gesellschafter der OHG seine Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung stellt, indem er etwa ihre Gesch\u00e4fte f\u00fchrt.[38]Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Verm\u00f6gen (Vollhafter), sodass Angaben zur H\u00f6he der Kapitaleinlage im Gesellschaftsvertrag ebenso fakultativ sind wie die quotenm\u00e4\u00dfige Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft. Ist nichts geregelt, sind die Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0706 Absatz 1 BGB zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt.Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0114 Absatz 1 HGB ist jeder Gesellschafter zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verpflichtet. Diese umfasst nahezu alle Aufgaben, die einen Zusammenhang zur Bet\u00e4tigung der OHG besitzen, etwa der An- und Verkauf von Waren sowie die Einstellung und Entlassung von Personal. Nicht zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung z\u00e4hlen als Grundlagengesch\u00e4fte bezeichnete Handlungen, die sich auf die grundlegende Organisation der OHG beziehen. Hierzu z\u00e4hlen beispielsweise die Aufnahme von Gesellschaftern, die \u00c4nderung des Unternehmensgegenstands und die Ver\u00e4u\u00dferung von Betrieben der OHG.[39]Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0115 Absatz 1 HGB besteht in der OHG anders als in der GbR der Grundsatz der Einzelgesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Hiernach darf jeder Gesellschafter ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter die Gesch\u00e4fte der OHG f\u00fchren.Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis erstreckt sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0116 Absatz 1 HGB auf Gesch\u00e4fte, die der gew\u00f6hnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Nur bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ften bedarf es gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Absatz 2 HGB einer Entscheidung aller Gesellschafter. Eine Prokura darf gem\u00e4\u00df \u00a7 116 Absatz 3 Satz 1 HGB grunds\u00e4tzlich nur durch alle gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter erteilt werden. Dies ist Folge der weitreichenden Vertretungsmacht des Prokuristen, die ein Vertrauen aller Gesellschafter in den Prokuristen erfordert.[40] Der Grundsatz der Einzelgesch\u00e4ftsf\u00fchrung bringt den Zuschnitt der OHG auf den Handelsverkehr zum Ausdruck: Es w\u00e4re hinderlich, d\u00fcrfte die OHG nur auf Grundlage eines Beschlusses aller Gesellschafter rechtserhebliche Handlungen vornehmen. Die Einzelgesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis soll daher ein effizientes Auftreten der OHG am Markt f\u00f6rdern.[41][42] Die Mitgesellschafter k\u00f6nnen einem Gesellschafter allerdings die Vornahme einer bestimmten Handlung verbieten, indem sie dieser widersprechen.[43] Handelt der Gesellschafter entgegen einem Widerspruch, macht er sich gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig. Externe Folgen hat dies allerdings nicht.[44]Den Gesellschaftern steht es offen, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis abweichend von \u00a7 114 Absatz 1 HGB zu regeln. \u00a7 114 Absatz 2 HGB enth\u00e4lt eine Auslegungsregel f\u00fcr typische Vereinbarungen: Weist der Vertrag bestimmten Gesellschaftern Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis zu, sind die \u00fcbrigen Gesellschafter hiervon ausgeschlossen. Ordnet der Gesellschaftsvertrag Gesamtgesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis an, bedarf es der Zustimmung aller Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu einer Handlung, sofern kein Fall von Gefahr im Verzug vorliegt. Wollen die Gesellschafter abweichende Regelungen treffen, m\u00fcssen sie ber\u00fccksichtigen, dass der bei Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft gebietet, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch Gesellschafter erfolgt, also nicht durch Externe; schlie\u00dflich haften die Gesellschafter umfassend f\u00fcr das Handeln ihrer Gesellschaft.[45][46]Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0117 HGB kann einem Gesellschafter auf Antrag der \u00fcbrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung die Befugnis zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung entzogen werden. Dies setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Um einen solchen handelt es sich beispielsweise, wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder wenn er zu ordentlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unf\u00e4hig ist. Dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis erst durch ein Gerichtsurteil entzogen wird, sch\u00fctzt zum einen den betroffenen Gesellschafter,[47] zum anderen die Funktionsf\u00e4higkeit der Gesellschaft.[48]Mitwirkung an der Beschlussfassung\u00a7\u00a0119 Absatz 1 HGB bestimmt, dass eine Entscheidung der Gesamtheit der Gesellschafter grunds\u00e4tzlich durch einstimmigen Beschluss erfolgt. Auch hiervon k\u00f6nnen die Gesellschafter durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abweichen. Allerdings begrenzte die Rechtsprechung die Gestaltungsfreiheit diesbez\u00fcglich aus Gr\u00fcnden des Minderheitenschutzes durch den Bestimmtheitsgrundsatz. Hiernach muss der Gesellschaftsvertrag pr\u00e4zise bestimmen, in welchen Angelegenheiten Mehrheitsbeschl\u00fcsse m\u00f6glich sein sollen.[49][50] Diesen Grundsatz gab die Rechtsprechung in einem Urteil von 2014 zugunsten der allgemeinen Vertragsauslegung auf.[51]KontrollrechtGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0118 Absatz 1 HGB d\u00fcrfen sich Gesellschafter \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung informieren, damit sie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung effektiv kontrollieren k\u00f6nnen. Von besonderer Bedeutung ist dieses Recht f\u00fcr Gesellschafter, die keine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis haben.[52]\u00a7 118 Absatz 2 HGB beschr\u00e4nkt die Dispositionsbefugnis der Gesellschafter \u00fcber diesen Anspruch.[53] Hiernach ist die Beschr\u00e4nkung oder Abbedingung dieses Anspruchs gegenstandslos, wenn ein Grund zur Annahme unredlicher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung besteht. Aufgrund der Pflicht der Gesellschafter zur R\u00fccksichtnahme auf die Gesellschaft und die Mitgesellschafter muss der Auskunftsbegehrende sein Recht mit R\u00fccksicht auf deren Interessen aus\u00fcben.[54]Haftung f\u00fcr PflichtverletzungenVerletzt ein Gesellschafter eine Leistungs- oder eine R\u00fccksichtnahmepflicht aus dem Gesellschaftsvertrag und verursacht hierdurch einen Schaden, muss er diesen ersetzen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Wie bei der GbR ist die Haftung des Gesellschafters auf die eigen\u00fcbliche Sorgfalt beschr\u00e4nkt. Der Gesetzgeber privilegierte den Gesellschafter im Innenverh\u00e4ltnis wegen des engen Verh\u00e4ltnisses unter den Gesellschaftern.[55]TreuepflichtVoraussetzung f\u00fcr eine fruchtbare Zusammenarbeit der OHG-Gesellschafter ist ein gegenseitiges Vertrauens- und Treueverh\u00e4ltnis. Daher sind sich die Gesellschafter zu wechselseitiger Treue verpflichtet. Dies verpflichtet die Gesellschafter umfassend zum Schutz und zur F\u00f6rderung der Interessen der Gesellschaft. Auch m\u00fcssen sie die Interessen ihrer Mitgesellschafter bei ihrem Handeln angemessen w\u00fcrdigen.Eine besondere Auspr\u00e4gung der Treuepflicht stellt das Wettbewerbsverbot dar:[56][57] Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0112 Absatz 1 HGB darf ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter Gesch\u00e4fte auf eigene Rechnung im Betrieb des Handelsgewerbes durchf\u00fchren oder sich als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter an einer branchengleichen Unternehmung beteiligen. Verst\u00f6\u00dft ein Gesellschafter gegen ein Wettbewerbsverbot, kann die Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0113 Absatz 1 HGB von ihm Schadensersatz fordern. Alternativ kann sie vom Gesellschafter verlangen, dass er aus dem Gesch\u00e4ft erlangte Rechtspositionen auf die Gesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt.AufwendungsersatzanspruchGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0110 HGB kann ein Gesellschafter von der Gesellschaft Aufwendungsersatz fordern, wenn er zu ihren Gunsten ein freiwilliges Verm\u00f6gensopfer erbringt. Dies kann beispielsweise durch das Leisten auf eine Verbindlichkeit der Gesellschaft und durch das Stellen von Kreditsicherheiten zugunsten der Gesellschaft geschehen.[58] Auch Verluste, die der Gesellschafter durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder aus hiermit verbundenen Gefahren erleidet, sind erstattungsf\u00e4hig. Insbesondere durch das letztgenannte Element erweitert \u00a7 110 HGB den allgemeinen Aufwendungsersatzanspruch aus \u00a7\u00a0713 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a0670 BGB, der diese Rechtsfolge nicht ausdr\u00fccklich vorsieht.[59]KapitalanteilAls Kapitalanteil wird Verm\u00f6gensanteil des einzelnen Gesellschafters an der OHG bezeichnet. Er wird anhand des Werts der anf\u00e4nglichen Einlage des Gesellschafters ermittelt und erh\u00f6ht sich durch zus\u00e4tzliche Einlagen und Gewinne. Verluste und Entnahmen aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen verringern den Kapitalanteil. Von Bedeutung ist die H\u00f6he des Kapitalanteils f\u00fcr die Gewinnverteilung, das Entnahmerecht und f\u00fcr Berechnungen bei der Beendigung der OHG. Zudem kann der Gesellschaftsvertrag den Anteil zur Regelung anderer Angelegenheiten heranziehen.Gewinn- und VerlustverteilungGesellschafter haben ein Recht auf Beteiligung am Gewinn der OHG. Um diesen zu ermitteln, muss zun\u00e4chst ermittelt werden, ob die OHG Gewinn oder Verlust erzielt hat. Im Anschluss muss ermittelt werden, wie diese auf die Gesellschafter aufgeteilt werden.Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergeh\u00e4lter f\u00fcr die Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig; sie werden bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabverg\u00fctung zugerechnet.Erstellung des JahresabschlussesDie OHG ermittelt ihren Gewinn und Verlust in jedem Gesch\u00e4ftsjahr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0120 Absatz 1 HGB durch Erstellung eines Jahresabschlusses. Dieser setzt sich aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.[60]Als Kaufmann ist die OHG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0238 Absatz\u00a01 HGB verpflichtet, B\u00fccher zu f\u00fchren und in diesen seine Handelsgesch\u00e4fte und die Lage seines Verm\u00f6gens nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ersichtlich zu machen. Dies umfasst insbesondere das Aufstellen von Bilanzen zur Begr\u00fcndung des Handelsgewerbes und f\u00fcr den Schluss eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres, die das Verh\u00e4ltnis des Verm\u00f6gens der OHG und ihren Schulden darstellen.Die Erstellung des Abschlusses erfolgt durch dessen Aufstellung durch die gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter sowie durch dessen Feststellung durch die Gesamtheit der Gesellschafter. Im Anschluss wird die Bilanz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0245 Satz 2 HGB durch die Gesellschafter unterzeichnet.Verteilung von Gewinnen und VerlustenDie Verteilung von Gewinnen und Verlusten unter den Gesellschaftern kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In der Praxis stellt dies den Regelfall dar. Ist dies nicht der Fall, so gilt hierf\u00fcr \u00a7\u00a0121 HGB, der besagt, dass zun\u00e4chst jeder Gesellschafter vier Prozent seiner Einlage als Verzinsung erh\u00e4lt, sofern der Gewinn hierzu gen\u00fcgt. Reicht er nicht, muss der Prozentsatz so verringert werden, dass der Gewinn f\u00fcr diese Verzinsung ausreicht. Ist dadurch noch nicht der gesamte Gewinn verteilt, so wird der Rest nach K\u00f6pfen verteilt.[61]Beispiel: Die Gesellschafter M\u00fcllermann, Schulzhuber und Kniesel haben 200.000, 50.000 und 350.000\u00a0Euro als Einlage in eine OHG eingebracht, bei der ein Gewinn von 51.000\u00a0Euro zu verteilen ist. Zun\u00e4chst erhalten die Gesellschafter 4\u00a0% ihrer Einlage. Das sind hier 8.000, 2.000 und 14.000\u00a0Euro. Damit sind vom Gewinn 24.000\u00a0Euro bereits verteilt. Der Rest in H\u00f6he von 51.000 – 24.000 = 27.000\u00a0Euro wird noch nach K\u00f6pfen verteilt, sodass jeder 27.000 \/ 3 = 9.000\u00a0Euro noch zus\u00e4tzlich erh\u00e4lt. Insgesamt erh\u00e4lt M\u00fcllermann also (8.000 + 9.000 =) 17.000\u00a0Euro, Schulzhuber 11.000 Euro und Kniesel 23.000\u00a0Euro.F\u00e4llt bei einer OHG ein Verlust an, so werden die Einlagen nicht verzinst. Der Verlust wird dann lediglich nach K\u00f6pfen auf die Gesellschafter verteilt. Hierzu werden die Verlustanteile den Kapitalkonten belastet.[61]EntnahmerechtGesellschafter d\u00fcrfen Beitr\u00e4ge aus dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft nehmen. Im praktischen Regelfall werden Umfang und Grenzen dieses Rechts durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Die Gesellschafter besitzen hierbei im Vergleich zur Rechtslage bei Kapitalgesellschaften vergleichsweise gro\u00dfen Gestaltungsspielraum. Subsidi\u00e4r beurteilt sich das Entnahmerecht nach \u00a7\u00a0122 Absatz 1 HGB. Hiernach darf der Gesellschafter jedes Jahr einen Betrag in H\u00f6he von vier Prozent seines Anteils entnehmen. Erwirtschaftet die OHG in einem Jahr Gewinn, kann der Gesellschafter dar\u00fcber hinaus einen Betrag entnehmen, der seinem Gewinnanteil entspricht. Dieses Recht besteht allerdings nicht, wenn der Gesellschaft durch die zus\u00e4tzliche Entnahme offensichtlich ein Schaden droht. Im \u00fcbrigen d\u00fcrfen Entnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Absatz 2 HGB nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter erfolgen.[62]Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr: Das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis der OHGGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0124 Absatz 1 HGB ist die OHG rechtsf\u00e4hig. Sie kann also unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann ebenfalls vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine Vollstreckung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen der OHG ist gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Absatz 2 HGB nur mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Urteil m\u00f6glich; ein Urteil gegen einen einzelnen Gesellschafter gen\u00fcgt also nicht.StellvertretungAls Gesellschaft erlangt eine OHG erst durch ihre Stellvertreter die M\u00f6glichkeit, rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen. Die Stellvertretung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0164 Absatz 1 Satz 1 BGB voraus, dass eine Person eine eigene Willenserkl\u00e4rung im Namen der OHG mit Vertretungsmacht abgibt.Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0125 Absatz 1 HGB ist grunds\u00e4tzlich jeder Gesellschafter uneingeschr\u00e4nkt befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Anders als bei der GbR stellt damit bei OHG die Einzelvertretung das gesetzliche Leitbild dar.[63] Die Gesellschafter d\u00fcrfen von diesem Leitbild abweichen. So k\u00f6nnen sie etwa einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausschlie\u00dfen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 125 Absatz 2 HGB Gesamtvertretung vereinbaren.Bei der Disposition \u00fcber die Vertretungsbefugnis m\u00fcssen die Gesellschafter jedoch das Prinzip der Selbstorganschaft ber\u00fccksichtigen, das dem Stellvertretungsrecht bei Personengesellschaften zu Grunde liegt.[64] Hiernach muss zumindest ein Gesellschafter die Gesellschaft vertreten d\u00fcrfen. Ausgeschlossen ist daher die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der Vertretungsmacht auf Dritte, die keine Gesellschafter sind.[65]Die Vertretungsmacht der Gesellschafter z\u00e4hlt gem\u00e4\u00df \u00a7 106 Absatz 2 Nummer 4 HGB zu den wesentlichen Angaben \u00fcber die Gesellschaft, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Eintragungspflichtig sind daher das Erteilen sowie das Erl\u00f6schen von Vertretungsmacht. Ein Versto\u00df gegen diese Pflicht kann neben der Anordnung eines Zwangsgelds zur Anwendung eines Rechtsscheintatbestands des \u00a7\u00a015 HGB f\u00fchren.[66]Der Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich aus \u00a7\u00a0126 HGB. Gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Absatz 1 HGB erstreckt sich der Umfang der Vertretungsmacht auf alle gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Gesch\u00e4fte und Rechtshandlungen einschlie\u00dflich der Ver\u00e4u\u00dferung und Belastung von Grundst\u00fccken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschr\u00e4nkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Absatz 2 HGB aus Gr\u00fcnden des Verkehrsschutzes Dritten gegen\u00fcber unwirksam. Gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Absatz 3 HGB kann die Vertretungsmacht allerdings auf eine Niederlassung beschr\u00e4nkt werden.Einem Gesellschafter kann Vertretungsmacht durch die \u00fcbrigen Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0127 HGB entzogen werden, wenn hierf\u00fcr ein wichtiger Grund vorliegt. Zum Schutz der Rechtssicherheit erfordert dies wie der Entzug der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis ein Gerichtsurteil.VerschuldenszurechnungEiner OHG wird das Verschulden ihrer Organe in analoger Anwendung des \u00a7\u00a031 BGB zugerechnet. Dies gilt sowohl im vertraglichen als auch im au\u00dfervertraglichen Bereich.[67] Verletzt daher beispielsweise ein Gesellschafter im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die OHG Rechtsg\u00fcter eines Dritten, haftet die OHG hierf\u00fcr wegen eigenen Verschuldens auf Schadensersatz. Die Analogie zu \u00a7 31 BGB st\u00fctzt sich darauf, dass in der Norm ein allgemeines Prinzip des Gesellschaftsrechts erblickt wird. Nach einer abweichenden Auffassung erfolgt die Zurechnung \u00fcber \u00a7\u00a0278 BGB.[68]Akzessorische Haftung der GesellschafterDie Gesellschafter einer OHG haften gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128 Satz 1 HGB f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschr\u00e4nkt, akzessorisch, prim\u00e4r, unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatverm\u00f6gen. Die Mithaftung der Gesellschafter unterscheidet die Personengesellschaften markant von den K\u00f6rperschaften. Sie beruht darauf, dass es bei der OHG anders als beispielsweise bei der GmbH keinen Haftungsfonds gibt, \u00fcber den die Gesellschafter zum Schutz der Gl\u00e4ubiger nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben verf\u00fcgen d\u00fcrfen.[69] Sie stellt damit den Preis f\u00fcr die gro\u00dfe Gestaltungsfreiheit innerhalb der Gesellschaft dar, gibt dieser aber auch eine vergleichsweise hohe Kreditw\u00fcrdigkeit.Unbeschr\u00e4nktDie Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Gesch\u00e4fts- und Privatverm\u00f6gen pers\u00f6nlich in voller H\u00f6he f\u00fcr Verbindlichkeiten ihrer OHG. Im Gegensatz dazu haftet ein Kommanditist einer KG zwar mit seinem gesamten Gesch\u00e4fts- und Privatverm\u00f6gen pers\u00f6nlich, aber nur in H\u00f6he seiner Kommanditeinlage beschr\u00e4nkt. Eine Beschr\u00e4nkung der Gesellschafterhaftung unter der Gesellschaftern entfaltet gegen\u00fcber Dritten gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Satz 2 HGB keine Wirkung. Mit den Gesellschaftsgl\u00e4ubigern k\u00f6nnen die Gesellschafter allerdings die pers\u00f6nliche Haftung durch Vereinbarung beschr\u00e4nken.[70]AkzessorischDie Akzessoriet\u00e4t hat zur Folge, dass sich die Haftung des Gesellschafters nach der Existenz der Gesellschaftsschuld bestimmt. Der Gesellschafter haftet also f\u00fcr Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft in gleicher Weise wie die Gesellschaft. Er haftet daher nicht in geringerem Ma\u00df als die Gesellschaft aber auch nicht sch\u00e4rfer. Deshalb kann er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0129 Absatz 1 HGB Gesellschafter der eigenen Inanspruchnahme Einwendungen entgegenhalten, die der Gesellschaft zustehen. Zudem kann er Einwendungen erheben, die ihm pers\u00f6nlich zustehen. \u00a7 129 Absatz 2, 3 HGB geben dem in Anspruch genommenen Gesellschafter weiterhin das Recht, die Erf\u00fcllung zu verweigern, wenn sich die Gesellschaft durch ein Gestaltungsrecht, etwa Anfechtung, Aufrechnung und R\u00fccktritt, von der Forderung befreien kann, wegen der der Gesellschafter in Anspruch genommen wird.[71]Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, welchen Inhalt die akzessorische Haftung des Gesellschafters besitzt. Nach der vorherrschenden Erf\u00fcllungstheorie stimmt die Gesellschafterhaftung inhaltlich mit der Haftung der Gesellschaft \u00fcberein, um den Gl\u00e4ubiger entsprechend dem Zweck des \u00a7 128 Satz 1 HGB bestm\u00f6glich zu sch\u00fctzen.[72][73] Daher muss der Gesellschafter genau die Leistung erbringen, zu deren Erbringung auch die OHG verpflichtet ist. So kann etwa ein Gesellschafter zur Beseitigung von M\u00e4ngeln eines Werks der OHG in Anspruch genommen werden.[74] Nach der Haftungstheorie haftet der Gesellschafter demgegen\u00fcber nur auf Geldersatz. Diese Auffassung will die Handlungsfreiheit des Gesellschafters sch\u00fctzen.[75][76] Nach beiden Auffassungen kommt eine Haftung des Gesellschafters nur auf Geldersatz in Frage, wenn es sich um eine Leistung handelt, die nur die OHG erf\u00fcllen kann. Dies trifft etwa auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflichten der OHG zu.[77] Gleiches gilt, wenn die OHG mit ihrem Gl\u00e4ubiger vereinbart, dass die Gesellschafter nur auf Geldersatz haften sollen.[78]Prim\u00e4rDie prim\u00e4re Haftung der Gesellschafter kann in Anspruch genommen werden, ohne dass sich der Gl\u00e4ubiger zuvor an die Gesellschaft halten muss. Anders als etwa die B\u00fcrgenhaftung (\u00a7\u00a0771 BGB) ist die Gesellschafterhaftung somit nicht subsidi\u00e4r.UnmittelbarDie Unmittelbarkeit der Haftung erm\u00f6glicht es dem Gl\u00e4ubiger, den Gesellschafter direkt in Anspruch zu nehmen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten aufzufordern, unabh\u00e4ngig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit pers\u00f6nlich eingegangen ist. Nach \u00a7 129 Absatz 4 HGB kann allerdings aus einem Titel gegen die Gesellschaft nicht in das Verm\u00f6gen eines Gesellschafters vollstreckt werden.GesamtschuldnerischDie gesamtschuldnerische Haftung hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0421 Satz 1 BGB zur Folge, dass jeder Gesellschafter allein f\u00fcr die gesamten Schulden der Gesellschaft haftet. Der Gl\u00e4ubiger kann daher frei w\u00e4hlen, welchen Gesellschafter er in welchem Umfang in Anspruch nimmt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0422 BGB wirkt die Erf\u00fcllung durch einen Gesellschafter f\u00fcr alle. Keine Gesamtschuld besteht hingegen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern; es handelt sich lediglich um eine akzessorische Mithaftung.[79][80]\u00a7\u00a0110 HGB r\u00e4umt dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft ein.[81] \u00a7 128 HGB ist auf den Anspruch aus \u00a7 110 HGB nicht anwendbar, da er lediglich das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis regelt, weshalb er auf Anspr\u00fcche aus dem Innenverh\u00e4ltnis keine Anwendung findet.[82] Ein \u00dcbergang der Forderung von Gesetzes wegen ist in \u00a7 110 HGB nicht angeordnet. Umstritten ist, ob sich eine solche Legalzession aus einer Analogie zu anderen Vorschriften, die F\u00e4lle der akzessorischen Haftung betreffen, herleiten l\u00e4sst. Nach einer Auffassung wird etwa \u00a7\u00a0774 Absatz 1 BGB, eine Vorschrift des B\u00fcrgschaftsrechts, analog herangezogen. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass dem Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0412, \u00a7\u00a0401 BGB akzessorische Sicherungsmittel zugute k\u00e4men die f\u00fcr die Forderung bestellt worden sind, etwa eine Hypothek.[83][84] Nach in der Rechtswissenschaft \u00fcberwiegender Ansicht kann jedoch keine Analogie gebildet werden, da der Gesetzgeber bewusst auf eine Legalzession verzichtet habe, sodass es an der f\u00fcr eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungsl\u00fccke fehle.[85][86] Gegen die Mitgesellschafter folgt wegen der Gesamtschuld ein Ausgleichsanspruch aus \u00a7\u00a0426 Absatz 1 Satz 1 BGB. Hierdurch wird dem Gesellschafter seine Auslage erstattet. Er muss sich allerdings den Betrag anrechnen lassen, den er im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Gesamtschuldnern selbst tragen muss.[87]Tritt der Gesellschafter den Gesellschaftern wie ein au\u00dfenstehender Gesellschafter gegen\u00fcber, handelt es sich um eine Beziehung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, weshalb \u00a7 128 HGB Anwendung findet. Aus der Treuepflicht gegen\u00fcber den anderen Gesellschaftern folgt allerdings, dass er sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss.[88] Hierbei wird sein Anspruch um den Anteil gek\u00fcrzt, den er als Gesellschafter selbst tragen muss.Beendigung der OHGWollen die Gesellschafter ihre OHG beenden, m\u00fcssen sie diese aufl\u00f6sen und abwickeln.Aufl\u00f6sungWird eine OHG aufgel\u00f6st, bleibt sie als Rechtstr\u00e4ger bestehen. Allerdings \u00e4ndert sich ihr Gesellschaftszweck: Fortan dient die OHG allein der Liquidation der Gesellschaft. Hierdurch soll die Gesellschaft aus dem Rechtsverkehr entfernt werden. Die Aufl\u00f6sung muss gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0143 Absatz 1 HGB ins Handelsregister eingetragen werden.Die Aufl\u00f6sung setzt das Vorliegen eines Aufl\u00f6sungsgrunds voraus. Diese sind in \u00a7\u00a0131 HGB abschlie\u00dfend geregelt.[89] Allgemeine Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde sind in \u00a7 131 Absatz 1 HGB genannt. \u00a7 131 Absatz 2 HGB nennt zus\u00e4tzliche Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde f\u00fcr Offene Handelsgesellschaften, bei der kein pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter eine nat\u00fcrliche Person ist.Allgemeine Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde nach \u00a7 131 Absatz 1 HGBDie Gesellschaft darf aufgel\u00f6st werden, wenn ein im Gesellschaftsvertrag bestimmtes Aufl\u00f6sungsdatum eintritt. Setzen die Gesellschafter die Gesellschaft nach Ablauf dieses Datums stillschweigend fort, wird sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0134 HGB so behandelt, als w\u00e4re sie auf Dauer eingegangen.Ferner d\u00fcrfen die Gesellschafter durch gemeinschaftlichen Beschluss jederzeit beschlie\u00dfen, dass ihre Gesellschaft aufgel\u00f6st wird. Begrenzt wird das Aufl\u00f6sungsrecht durch die Treuepflicht der Gesellschafter.[90]Zu einer automatischen Aufl\u00f6sung der Gesellschaft kommt es, wenn das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft er\u00f6ffnet wird. Infolgedessen richtet sich die Behandlung der Verm\u00f6genswerte der Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0145 HGB nach der Insolvenzordnung (InsO). So bestimmt \u00a7\u00a01 InsO, dass die Gesellschaft fortan mit dem Zweck fortgef\u00fchrt wird, die Gl\u00e4ubiger zu befriedigen. Zu diesem Zweck kann die OHG zerschlagen oder fortgef\u00fchrt werden.Dar\u00fcber hinaus kann die Gesellschaft durch ein gerichtliches Gestaltungsurteil aufgel\u00f6st werden, das auf eine erfolgreiche Aufl\u00f6sungsklage nach \u00a7\u00a0133 HGB hin ergeht. Eine solche Klage kann von jedem Gesellschafter erhoben werden. Ihr Erfolg setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, der die Aufk\u00fcndigung der OHG rechtfertigt. \u00a7 133 Absatz 2 HGB nennt hierf\u00fcr beispielhaft das Vorliegen einer schweren Verfehlung eines anderen Gesellschafters. Dass anders als bei der GbR die K\u00fcndigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter nicht gen\u00fcgt, dient der Rechtssicherheit: Es soll eindeutig feststehen, ob die OHG, die anders als die GbR auf die Teilnahme am Rechtsverkehr zugeschnitten ist, aufgel\u00f6st wurde oder nicht.[91] Gem\u00e4\u00df \u00a7 133 Absatz 3 HGB kann das Recht des Gesellschafters, auf Aufl\u00f6sung zu klagen, nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschr\u00e4nkt werden.Nicht in \u00a7 131 HGB genannt ist der Fall, dass die Gesellschafter alle bis auf einen Gesellschafter verliert. Da eine Personengesellschaft aber aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, hat das Unterschreiten dieser Mindestzahl automatisch die Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zur Folge.[92]Besondere Aufl\u00f6sungsgr\u00fcnde nach \u00a7 131 Absatz 2 HGBGem\u00e4\u00df \u00a7 131 Absatz 2 HGB wird eine OHG, bei der kein pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter eine nat\u00fcrliche Person ist, aufgel\u00f6st, wenn ein Beschluss in Rechtskraft erw\u00e4chst, durch den die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Zur Aufl\u00f6sung kommt es ebenfalls, wenn die Gesellschaft wegen Verm\u00f6genslosigkeit nach \u00a7\u00a0394 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gel\u00f6scht wird. \u00a7 131 Absatz 2 HGB dient der Angleichung des OHG-Rechts an das Kapitalgesellschaftsrecht zum Schutz der Gl\u00e4ubiger, da bei den hiervon erfassten Gesellschaften eine \u00e4hnliche Interessenlage besteht.[93]AbwicklungDas Liquidationsverfahren ist in \u00a7\u00a0145 \u2013 \u00a7\u00a0158 HGB geregelt, wobei es den Gesellschaftern gem\u00e4\u00df \u00a7 145 Absatz 1 HGB frei steht, abweichende Regelungen zu treffen. \u00a7\u00a0146 Absatz 1 HGB bestimmt, dass die Liquidation grunds\u00e4tzlich durch die Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt. Die Liquidatoren m\u00fcssen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0148 HGB ins Handelsregister eingetragen werden.\u00a7\u00a0149 Satz 1 HGB macht es zur Aufgabe der Liquidatoren, laufende Gesch\u00e4fte der OHG zu beenden, das Verm\u00f6gen der OHG in Geld umzusetzen, Forderungen der OHG einzuziehen und ihre Gl\u00e4ubiger zu befriedigen. Hierzu stellen sie zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0154 HGB eine Er\u00f6ffnungsbilanz auf und beginnen anschlie\u00dfend mit der Abwicklung der OHG. Die hierf\u00fcr erforderliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis steht den Liquidatoren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0150 HGB grunds\u00e4tzlich nur gemeinsam zu, da die OHG nicht mehr in dem Umfang am Rechtsverkehr teilnimmt, der die Einzelgesch\u00e4ftsf\u00fchrung bei der werbenden OHG notwendig macht. Auch ist die notwendige Vertrauensgrundlage in der Liquidationsphase oft nicht mehr gegeben.[94] Aus den gleichen Erw\u00e4gungen heraus haben die Liquidatoren gem\u00e4\u00df \u00a7 149 Satz 2 HGB lediglich Gesamtvertretungsmacht; diese kann nach \u00a7\u00a0151 HGB nicht wirksam beschr\u00e4nkt werden.Die Liquidation endet, sobald das Verm\u00f6gen der Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0155 HGB in einer Schlussverteilung zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt ist. Im Anschluss ist die OHG beendet.GesellschafterwechselAufnahmeDie Aufnahme eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Aufnahmevertrags zwischen den bisherigen Gesellschaftern und dem Eintretenden.Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0130 Absatz 1 HGB haftet der Eintretende r\u00fcckbezogen f\u00fcr bestehende Verbindlichkeiten der OHG. \u00a7 130 Absatz 2 HGB erkl\u00e4rt hiervon abweichende Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gegen\u00fcber Dritten f\u00fcr unwirksam. Nur bei einer aus einem Einzelunternehmen entstandenen OHG kann die akzessorische Haftung f\u00fcr den neuen Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a028 Absatz 2 HGB durch Eintragung einer Beschr\u00e4nkung ins Handelsregister ausgeschlossen werden.[95]Ausscheiden\u00a7 131 Absatz 3 HGB nennt nicht abschlie\u00dfend mehrere F\u00e4lle, in denen ein Gesellschafter aus der OHG ausscheidet. Sie wurden durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 ins Gesetz eingef\u00fcgt. Bis dahin handelte es sich um Gr\u00fcnde zur Aufl\u00f6sung der OHG, die in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig durch Fortsetzungsklauseln abbedungen wurden.[96]Ausscheidensgr\u00fcndeZum Ausscheiden eines Gesellschafters kommt es, wenn er stirbt. Anders als bei der GbR f\u00fchrt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Aufl\u00f6sung der Gesellschaft, sondern l\u00e4sst sie fortbestehen. Dies dient der Rechtssicherheit. Anstelle des Ausscheidens des Gesellschafters k\u00f6nnen die Gesellschafter durch Aufnahme einer Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass der Erblasser nicht aus der Gesellschaft ausscheidet, sondern dessen Erbe als Gesellschafter nachr\u00fcckt. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0139 Absatz 1 HGB kann der Erbe verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten einger\u00e4umt wird, um die unbeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Haftung des OHG-Gesellschafters zu vermeiden.[97][98]Weiterhin scheidet ein Gesellschafter aus seiner OHG aus, wenn das Insolvenzverfahren \u00fcber sein Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet wird. Dies soll die OHG und ihre Gesellschafter vor Eingriffen eines Insolvenzverwalters in das Unternehmen sch\u00fctzen.[99]Ein Gesellschafter kann seine Gesellschafterstellung weiterhin jederzeit aufk\u00fcndigen. K\u00fcndigungsrechte folgen aus dem Gesetz. Zus\u00e4tzlich kann der Gesellschaftsvertrag K\u00fcndigungsrechte vorsehen.Ferner kann der Privatgl\u00e4ubiger eines Gesellschafters dessen Gesellschafterstellung nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0135 HGB k\u00fcndigen. Hierdurch kann er dessen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft pf\u00e4nden lassen, um seine Forderung zu befriedigen. Dieses K\u00fcndigungsrecht kann durch die Gesellschafter nicht erschwert werden, da es sich aus ihrer Sicht um ein fremdes Recht handelt.[100]Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Gesellschafter beschlie\u00dfen, dass ein Gesellschafter aus der OHG ausgeschlossen werden soll. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0140 HGB kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen allerdings nur durch Gerichtsurteil ausgeschlossen werden. Damit dieses ergeht, muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Ausschlie\u00dfung ultima ratio sein.[101]Schlie\u00dflich steht es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag weitere Ausscheidensgr\u00fcnde zu vereinbaren. In der Praxis sind etwa Klauseln verbreitet, die beim Erreichen eines bestimmten Alters oder der Eintritt von Arbeitsunf\u00e4higkeit zum automatischen Ausscheiden f\u00fchren.[102]Anwachsung und AbfindungScheidet ein Gesellschafter aus, w\u00e4chst dessen Anteil an der OHG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0738 Absatz 1 Satz 1 BGB den \u00fcbrigen Gesellschaftern zu. Der Ausscheidende erh\u00e4lt im Gegenzug einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Auszahlung einer Abfindung. Hiernach muss die OHG dem Ausscheidenden die Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckgeben, die dieser der Gesellschaft zur Benutzung \u00fcberlassen hat, ihn von gemeinschaftlichen Schulden befreien und ihm dasjenige zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten w\u00fcrde, w\u00e4re die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgel\u00f6st worden.Um die Ermittlung der H\u00f6he des Abfindungsanspruchs zu vereinfachen, werden in der Praxis oft Buchwertklauseln verwendet, nach denen die Buchwerte der letzten oder der n\u00e4chsten Jahresbilanz die Berechnungsgrundlage des Anspruchs darstellen.[103] F\u00fcr den Abfindungsanspruch haften die verbliebenen Gesellschafter akzessorisch, da der Gl\u00e4ubiger infolge des Ausscheidens der Gesellschaft wie ein Dritter gegen\u00fcbersteht.[104] Aus der Treuepflicht der Gesellschafter folgt aber, dass vorrangig die Gesellschaft in Anspruch genommen werden muss.Nachhaftung des ausscheidenden GesellschaftersGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0160 HGB bleibt die akzessorische Haftung des Gesellschafters f\u00fcr Schulden der OHG auch nach dessen Ausscheiden bestehen, um das Vertrauen der Gl\u00e4ubiger in die pers\u00f6nliche Haftung der Gesellschafter zu sch\u00fctzen. Um dem Gesellschafter aber die M\u00f6glichkeit zu geben, sich von der Haftung zu befreien, begrenzt \u00a7 160 HGB die Nachhaftung zeitlich: der Gesellschafter haftet grunds\u00e4tzlich lediglich f\u00fcnf Jahre f\u00fcr Verbindlichkeiten der OHG nach. Die Frist beginnt mit der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister. Die F\u00fcnfjahresbegrenzung gilt allerdings nicht, wenn die Verbindlichkeit in einer in \u00a7\u00a0197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt wird oder eine gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Absatz 2 HGB entf\u00e4llt die Beschr\u00e4nkung ebenfalls, wenn der Gesellschafter den Anspruch anerkennt.[105][106]Beispiel: Gesellschafter G scheidet am 28. Dezember 2003 aus der OHG aus. Am 31. Dezember 2003 wird dies in das Handelsregister eingetragen. Am 31. Dezember 2001 entsteht ein Steueranspruch gegen die OHG, welcher am 31. Dezember 2008 f\u00e4llig wird. Am 2. Januar 2009 erl\u00e4sst das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen G. Am 30. Dezember 2009 vollstreckt die Beh\u00f6rde zul\u00e4ssig gegen G.Steuerliche Behandlung einer OHGErtragsteuernSofern die OHG Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, ist sie gewerbesteuerpflichtig. Als Personenunternehmen wird bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Freibetrag von 24.500\u00a0Euro abgezogen. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet.Gesellschafter einer OHG erzielen als Mitunternehmer aus der Beteiligung an der OHG Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach \u00a7\u00a015 Absatz 1 Nummer 2 EStG. Diese werden bei nat\u00fcrlichen Personen als Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuer und bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuer besteuert. Handelt es sich bei dem Gesellschafter um eine Personengesellschaft, flie\u00dft der Gewinnanteil an der OHG in den Gewinn dieser Personengesellschaft ein (\u201emehrst\u00f6ckige Personengesellschaft\u201c).Ebenfalls im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter erfolgt die Entlastung von der Gewerbesteuer, die f\u00fcr die OHG eine nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe darstellt. Bei nat\u00fcrlichen Personen erfolgt die Entlastung durch Anrechnung des 3,8-fachen anteiligen Messbetrags auf die Einkommensteuer. Bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften erfolgt die Entlastung durch K\u00fcrzung des Gewerbeertrages des Gesellschafters nach \u00a7\u00a09 Nummer 2 des Gewerbesteuergesetzes um den Gewinnanteil an der OHG.Der Gewinn einer OHG ist einheitlich f\u00fcr alle Gesellschafter zu ermitteln und sodann auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Hier\u00fcber ergeht ein Feststellungsbescheid. Weiterer Inhalt dieses Feststellungsbescheides sind die Anteile der Gesellschafter am Gewerbesteuermessbetrag, an der tats\u00e4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer sowie an Sondersachverhalten wie Spenden oder Zinsabschlagsteuern.Sonderbetriebsverm\u00f6genWirtschaftsg\u00fcter, die nicht der gesamth\u00e4nderischen Bindung unterliegen, aber von der OHG genutzt werden, geh\u00f6ren zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen I des Gesellschafters, dem sie zuzurechnen sind. Ein Beispiel f\u00fcr Sonderbetriebsverm\u00f6gen I ist das von der OHG genutzte Betriebsgrundst\u00fcck, das sich im Alleineigentum eines Gesellschafters befindet. Wirtschaftsg\u00fcter, die der Beteiligung eines Gesellschafters an der OHG zu dienen bestimmt sind, geh\u00f6ren zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II. Der Grundfall von Sonderbetriebsverm\u00f6gen II ist das Darlehen, das ein Gesellschafter zum Erwerb der OHG-Beteiligung aufgenommen hat.UmsatzsteuerDie OHG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Einen Sonderfall stellt der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft dar, der dazu f\u00fchren kann, dass auch der Gesellschafter einer OHG umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Dies kann der Fall sein bei Entgelten f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens an die OHG oder bei Verg\u00fctungen, die die OHG an einen Gesellschafter f\u00fcr dessen T\u00e4tigkeit im Dienste der Gesellschaft zahlt.ErbschaftsteuerBei der \u00dcbertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger kommen die Sonderregelungen f\u00fcr die \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen zur Anwendung. Das Bundesverfassungsgericht h\u00e4lt die geltenden Verschonungsregeln f\u00fcr teilweise verfassungswidrig und hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis sp\u00e4testens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.[107]Anzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in DeutschlandRechtsformAnzahl derUnternehmen 2013Offene Handelsgesellschaften (OHG, oHG)15.484Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung & Co. Offene Handelsgesellschaft (GmbH & Co. OHG, OHGmbH)584Aktiengesellschaften & Co. Offene Handelsgesellschaft (AG & Co. OHG)488Gesamt16.556LiteraturMathias Habersack, Carsten Sch\u00e4fer: Das Recht der OHG. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-807-3.\u00a0Alfred Hueck: Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft. 4. Auflage. De Gruyter, Berlin 1971, ISBN 3-11-089230-8.\u00a0Lutz Michalski: OHG-Recht: Kommentar zum Recht der offenen Handelsgesellschaften. \u00a7\u00a7 105\u2013160 HGB. Heymanns, K\u00f6ln 2000, ISBN 3-452-24310-9.\u00a0Karsten Schmidt: Zur Stellung der oHG im System der Handelsgesellschaften. R\u00f6hrscheid, Bonn 1972, ISBN 3-7928-0332-1.\u00a0G\u00fcnter Seefelder: Rechtsformen und Mustervertr\u00e4ge im Gesellschaftsrecht: Die Offene Handelsgesellschaft (OHG). HDS-Verlag, Weil im Sch\u00f6nbuch 2016, ISBN 978-3-95554-253-5.\u00a0Einzelnachweise\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 105, Rn. 7. In: Hermann Staub (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 5. Auflage. Band\u00a03. \u00a7\u00a7 105\u2013160. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-409-9.\u00a0 (abgerufen \u00fcber De Gruyter Online).\u2191 Johannes Wertenbruch: \u00a7 105, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013342e. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2020, ISBN 978-3-8006-5681-3.\u00a0\u2191 ab Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht: Ein Studienbuch. 24. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-68059-5, \u00a7 11, Rn. 10.\u00a0\u2191 abc Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 105, Rn. 9. In: Hermann Staub (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 5. Auflage. Band\u00a03. \u00a7\u00a7 105\u2013160. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-409-9.\u00a0 (abgerufen \u00fcber De Gruyter Online).\u2191 Karsten Schmidt: Das Handelsrechtsreformgesetz. In: Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2161.\u2191 Ludwig Ammon: Gesellschaftsrechtliche und sonstige Neuerungen im Handelsrechtsreformgesetz – Ein \u00dcberblick. In: Deutsches Steuerrecht 1998, S. 1474.\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 105, Rn. 11. In: Hermann Staub (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 5. Auflage. Band\u00a03. \u00a7\u00a7 105\u2013160. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-409-9.\u00a0 (abgerufen \u00fcber De Gruyter Online).\u2191 Karsten Schmidt: \u00a7 105, Rn. 6. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Anja Steinbeck: Grundf\u00e4lle zum Personengesellschaftsrecht. In: Juristische Schulung 2012, S. 10.\u2191 Johannes Wertenbruch: \u00a7 105, Rn. 175. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013342e. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2020, ISBN 978-3-8006-5681-3.\u00a0\u2191 Markus Roth: \u00a7 105 HGB Rn. 55, in: Adolf Baumbach (Begr.), Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und B\u00f6rsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). 40. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2021, ISBN 978-3-406-67985-8.\u00a0\u2191 Johannes Wertenbruch: \u00a7 105, Rn. 81. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013342e. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2020, ISBN 978-3-8006-5681-3.\u00a0 Karsten Schmidt: \u00a7 105, Rn. 137. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Felix Maultzsch: Die \u201efehlerhafte Gesellschaft\u201c: Rechtsnatur und Minderj\u00e4hrigenschutz. In: Juristische Schulung 2003, S. 544. Knut Lange: Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften. In: Jura 2017, S. 751.\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 705, Rn. 360\u2013376. In: Mathias Habersack, Hans-J\u00fcrgen Papier, Carsten Sch\u00e4fer, Karsten Schmidt, Martin Schwab, Foroud Shirvani, Gerhard Wagner (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band\u00a06: Schuldrecht, Besonderer Teil IV, \u00a7\u00a7 705\u2013853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-66545-5.\u00a0\u2191 RGZ 165, 193 (204\u2013205). BGHZ 3, 285. BGHZ 11, 190. BGHZ 17, 160. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991, II ZR 212\/90 = Neue Juristische Wochenschrift 1992, S. 1501.\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 705, Rn. 377\u2013378. In: Mathias Habersack, Hans-J\u00fcrgen Papier, Carsten Sch\u00e4fer, Karsten Schmidt, Martin Schwab, Foroud Shirvani, Gerhard Wagner (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band\u00a06: Schuldrecht, Besonderer Teil IV, \u00a7\u00a7 705\u2013853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-66545-5.\u00a0\u2191 Knut Lange: Von fehlerhaften und von Scheingesellschaften. In: Jura 2017, S. 751. David Markworth: Die Haftung des GbR-Scheingesellschafters. In: Juristische Schulung 2016, S. 587.\u2191 Hartmut Oetker: Handelsrecht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2019, ISBN 978-3-662-58141-4, \u00a7 2 Rn. 7\u201319.\u00a0\u2191 Ulrike Petig, Caroline Freisfeld: Die Kaufmannseigenschaft. In: Juristische Schulung 2008, S 770 (771).\u2191 Peter Jung: Handelsrecht. 12. Auflage. C. H. 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In: Hermann Staub (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 5. Auflage. Band\u00a03. \u00a7\u00a7 105\u2013160. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-409-9.\u00a0 (abgerufen \u00fcber De Gruyter Online).\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 105, Rn. 1. In: Hermann Staub (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 5. Auflage. Band\u00a03. \u00a7\u00a7 105\u2013160. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-409-9.\u00a0 (abgerufen \u00fcber De Gruyter Online).\u2191 Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 10. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-70537-3, \u00a7 12 Rn. 14.\u00a0\u2191 Karsten Schmidt: Das Handelsrechtsreformgesetz. In: Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 2161 (2164).\u2191 Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 10. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-70537-3, \u00a7 12 Rn. 11.\u00a0\u2191 Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht: Ein Studienbuch. 24. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-68059-5, \u00a7 12, Rn. 6\u20138.\u00a0\u2191 Gerd Langhein: \u00a7 106, Rn. 15. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Gunther Bokelmann: Der Einblick in das Handelsregister. In: Deutsches Steuerrecht 1991, S. 945 (948).\u2191 Gerd Langhein: \u00a7 107, Rn. 1. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0 Manfred Born: \u00a7 107, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013342e. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2020, ISBN 978-3-8006-5681-3.\u00a0\u2191 Katharina Kneisel: Rechtsscheinhaftung im BGB und HGB \u2013 mehr Schein als Sein. In: Juristische Arbeitsbl\u00e4tter 2010, S. 337 (339\u2013341). Johannes Hager: Das Handelsregister. In: Jura 1992, S. 57.\u2191 Frauke M\u00f6hrle: \u00a7 47, Rn. 60. In: Hans Gummert, Lutz Weipert (Hrsg.): M\u00fcnchener Handbuch des Gesellschaftsrechts. Band 1: BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei, EWIV. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2014, ISBN 978-3-406-61031-8.\u00a0 Carsten Sch\u00e4fer: Vor \u00a7 105, Rn. 17. In: Mathias Habersack, Carsten Sch\u00e4fer: Das Recht der OHG. De Gruyter, Berlin 2010, ISBN 978-3-89949-807-3.\u00a0\u2191 BGHZ 170, 283. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 18\/94 = Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 194.\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: Gibt es noch einen Schutz des Kernbereichs der Mitgliedschaft? In: Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2015, S. 1313.\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: \u00a7 706, Rn. 2\u20134. In: Mathias Habersack, Hans-J\u00fcrgen Papier, Carsten Sch\u00e4fer, Karsten Schmidt, Martin Schwab, Foroud Shirvani, Gerhard Wagner (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band\u00a06: Schuldrecht, Besonderer Teil IV, \u00a7\u00a7 705\u2013853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-66545-5.\u00a0\u2191 Peter Rawert: \u00a7 114, Rn. 6\u201310. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Jan Lieder: \u00a7 116, Rn. 21. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 10. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-70537-3, \u00a7 13 Rn. 3.\u00a0\u2191 Ingo Drescher: \u00a7 115, Rn. 1. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013342e. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2020, ISBN 978-3-8006-5681-3.\u00a0\u2191 Hoimar von Ditfurth: \u00a7 53, Rn. 38\u201352. In: Hans Gummert, Lutz Weipert (Hrsg.): M\u00fcnchener Handbuch des Gesellschaftsrechts. Band 1: BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei, EWIV. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2014, ISBN 978-3-406-61031-8.\u00a0\u2191 Jan Lieder: \u00a7 115, Rn. 13\u201314. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 BGHZ 26, 330 (333).\u2191 BGHZ 33, 105 (108).\u2191 Alfred Hueck: Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft. 4. Auflage. De Gruyter, Berlin 1971, ISBN 3-11-089230-8, \u00a7 10 VII 1.\u00a0\u2191 Jan Lieder: \u00a7 117, Rn. 2. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 BGHZ 48, 251.\u2191 BGHZ 85, 350.\u2191 Karsten Schmidt: Anmerkung zu BGH, Urteil\u00a0vom\u00a021. Oktober 2014, II ZR 84\/13. In: Juristische Schulung 2015, S. 655.\u2191 Peter Kindler: \u00a7 118, Rn. 1. In: Ingo Koller, Peter Kindler, Wulf-Henning Roth, Klaus-Dieter Dr\u00fcen (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-71268-5.\u00a0\u2191 Zur Disposition \u00fcber \u00a7 118 HGB: Simone Evke de Groot: Gestaltbarkeit des Informationsrechts aus \u00a7 118 HGB. In: Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht 2013, S. 529.\u2191 Daniel Otte: Aus\u00fcbung und Schranken der Informationsrechte in oHG, KG und GmbH. In: Neue Zeitschrift f\u00fcr Gesellschaftsrecht 2014, S. 521 (522):\u2191 Wolfgang Servatius: \u00a7 708 BGB, Rn. 1. In: Martin Henssler, Lutz Strohn (Hrsg.): Gesellschaftsrecht: BGB, HGB, PartGG, GmbHG, AktG, GenG, UmwG, InsO, AnfG, IntGesR. 3. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-68084-7.\u00a0\u2191 BGHZ 89, 162 (166).\u2191 Marcus Lutter: Theorie der Mitgliedschaft. In: Archiv f\u00fcr civilistische Praxis 1980, S. 84 (110).\u2191 Martin Finckh: \u00a7 110 HGB, Rn. 14\u201317. In: Martin Henssler, Lutz Strohn (Hrsg.): Gesellschaftsrecht: BGB, HGB, PartGG, GmbHG, AktG, GenG, UmwG, InsO, AnfG, IntGesR. 3. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-68084-7.\u00a0\u2191 Markus Roth: \u00a7 110 Rn. 1, in: Adolf Baumbach (Begr.), Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und B\u00f6rsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). 40. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2021, ISBN 978-3-406-67985-8.\u00a0\u2191 Astrid Fink, Siegbert Woring: Buchf\u00fchrung f\u00fcr Juristen. In: Juristische Schulung 2001, S. 1067.\u2191 ab Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht: Ein Studienbuch. 24. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-68059-5, \u00a7 13, Rn. 22.\u00a0\u2191 Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht: Ein Studienbuch. 24. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-68059-5, \u00a7 13, Rn. 23.\u00a0\u2191 Leonhard H\u00fcbner: Examinatorium Gesellschaftsrecht – Teil 2. In: Jura 2017, S. 257 (259).\u2191 Knut Lange: Grundz\u00fcge des Rechts der OHG. In: Jura 2017, S. 665 (669).\u2191 BGHZ 33, 105.\u2191 Katharina Kneisel: Rechtsscheinhaftung im BGB und HGB \u2013 mehr Schein als Sein. In: Juristische Arbeitsbl\u00e4tter 2010, S. 337 (339\u2013341).\u2191 Arnd Arnold: \u00a7 31, Rn. 15. In: Franz S\u00e4cker (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013240, ProstG, AGG. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2015, ISBN 978-3-406-66540-0.\u00a0\u2191 Heinrich D\u00f6rner: \u00a7 31, Rn. 1. In: Reiner Schulze, Heinrich D\u00f6rner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-N\u00f6lke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): B\u00fcrgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5.\u00a0\u2191 Jan Lieder: \u00a7 128, Rn. 1\u20133. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 Katharina Boesche: \u00a7 128, Rn. 24\u201325. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 Vladimir Primaczenko: Die Einrede der Aufrechenbarkeit in \u00a7 770 II BGB und \u00a7 129 III HGB. In: Juristische Arbeitsbl\u00e4tter 2007, S. 173.\u2191 Katharina Boesche: \u00a7 128, Rn. 26. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 Karsten Schmidt: \u00a7 128, Rn. 24. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 BGHZ 73, 217.\u2191 Karl Wieland: Handelsrecht. Duncker und Humblot, Berlin 1921, \u00a7 53d I 3.\u00a0\u2191 Uwe John: Die organisierte Rechtsperson. System und Problem der Personifikation im Zivilrecht. Duncker & Humblot, Berlin 1977, ISBN 978-3-428-03918-0, S.\u00a0250\u00a0ff.\u00a0\u2191 Karsten Schmidt: \u00a7 128, Rn. 28. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht: Ein Studienbuch. 24. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-68059-5, \u00a7 14, Rn. 19.\u00a0\u2191 BGHZ 44, 229 (233).\u2191 Reinhard Hillmann: \u00a7 128, Rn. 20. In: Detlev Joost, Lutz Strohn (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a01: \u00a7\u00a7 1\u2013342e. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2020, ISBN 978-3-8006-5681-3.\u00a0\u2191 Marcel Gellings: Inanspruchnahme eines Gesellschafters: Innenregress und Gesamtschuldnerausgleich. In: Juristische Schulung 2012, S 589 (590).\u2191 BGHZ 37, 299.\u2191 Carsten Sch\u00e4fer: Gesellschaftsrecht. 5. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2018, ISBN 978-3-406-71805-2, \u00a7 6 Rn. 13.\u00a0\u2191 Karsten Schmidt: \u00a7 128, Rn. 31. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 BGH, Urteil vom 19. Juli 2011, II ZR 300\/08 = Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht 2011, S. 1657.\u2191 Hartwin von Gerkan, Ulrich Haas: \u00a7 128, Rn. 10. In: Volker R\u00f6hricht, Friedrich Graf von Westphalen, Ulrich Haas (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar zu Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsgesch\u00e4ften und besonderen Handelsvertr\u00e4gen. 5. Auflage. Otto Schmidt, K\u00f6ln 2019, ISBN 978-3-504-45515-6.\u00a0\u2191 Marcel Gellings: Inanspruchnahme eines Gesellschafters: Innenregress und Gesamtschuldnerausgleich. In: Juristische Schulung 2012, S 589 (591\u2013592).\u2191 Katharina Boesche: \u00a7 128, Rn. 6. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 Johann Kindl: Gesellschaftsrecht. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-1995-5, \u00a7 18, Rn. 2.\u00a0\u2191 Christine Windbichler: Gesellschaftsrecht: Ein Studienbuch. 24. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-68059-5, \u00a7 12, Rn. 24.\u00a0\u2191 Johann Kindl: Gesellschaftsrecht. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-1995-5, \u00a7 18, Rn. 6.\u00a0\u2191 Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 10. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-70537-3, \u00a7 17 Rn. 4.\u00a0\u2191 Lars Kl\u00f6hn: \u00a7 131 HGB, Rn. 25. In: Martin Henssler, Lutz Strohn (Hrsg.): Gesellschaftsrecht: BGB, HGB, PartGG, GmbHG, AktG, GenG, UmwG, InsO, AnfG, IntGesR. 3. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-68084-7.\u00a0\u2191 Peter Kindler: \u00a7 150, Rn. 1. In: Ingo Koller, Peter Kindler, Wulf-Henning Roth, Klaus-Dieter Dr\u00fcen (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-71268-5.\u00a0\u2191 Hierzu Hilmar Odemer: Grundf\u00e4lle zur gesellschaftsrechtlichen Haftung nat\u00fcrlicher Personen im Privatrecht. In: Juristische Schulung 2016, S. 109.\u2191 Karsten Schmidt: \u00a7 131, Rn. 53\u201357. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Jakob Hahn: Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters. In: Juristische Schulung 2017, S. 720.\u2191 Wolfgang Reimann: Die qualifizierte Nachfolgeklausel – Gestaltungsmittel und St\u00f6rfaktor. In: Zeitschrift f\u00fcr Erbrecht und Verm\u00f6gensnachfolge 2002, S. 487.\u2191 Karsten Schmidt: \u00a7 131, Rn. 69. In: Karsten Schmidt (Hrsg.): M\u00fcnchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. 4. Auflage. Band\u00a02: Offene Handelsgesellschaft: \u00a7\u00a7 105-160. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2016, ISBN 978-3-406-67702-1.\u00a0\u2191 Sudabeh Kamanabrou: \u00a7 135, Rn. 15. In: Hartmut Oetker (Hrsg.): Handelsgesetzbuch: Kommentar. 6. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2019, ISBN 978-3-406-73000-9.\u00a0\u2191 BGHZ 18, 350 (362).\u2191 Markus Roth: \u00a7 131 Rn. 25, in: Adolf Baumbach (Begr.), Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und B\u00f6rsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). 40. Auflage. C. H. Beck, M\u00fcnchen 2021, ISBN 978-3-406-67985-8.\u00a0\u2191 Clemens Wangler, Raphael Dierkes: Gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelungen: Rechtsprechung und Vertragspraxis. In: Der Sachverst\u00e4ndige 2007, S. 94.\u2191 BGHZ 148, 201 (207).\u2191 Matthias Habersack: \u00a7 160, Rn. 1. In: Hermann Staub (Hrsg.): Handelsgesetzbuch. 5. Auflage. Band\u00a03. \u00a7\u00a7 105\u2013160. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-409-9.\u00a0\u2191 Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 10. Auflage. C.H. Beck, M\u00fcnchen 2017, ISBN 978-3-406-70537-3, \u00a7 18 Rn. 37.\u00a0\u2191 BVerfGE 138, 136."},{"@context":"http:\/\/schema.org\/","@type":"BreadcrumbList","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"item":{"@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki45\/#breadcrumbitem","name":"Enzyklop\u00e4die"}},{"@type":"ListItem","position":2,"item":{"@id":"https:\/\/wiki.edu.vn\/wiki45\/2021\/12\/20\/offene-handelsgesellschaft-wikipedia\/#breadcrumbitem","name":"Offene Handelsgesellschaft \u2013 Wikipedia"}}]}]